Rechtliches

Auftragsverarbeitungsvertrag

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Ausfüllen, unterschreiben und an hallo@sadu.at senden. Du erhältst das gegengezeichnete Exemplar zurück. Solange kein unterzeichneter Vertrag vorliegt, dürfen keine echten Mitarbeiterdaten in Schichtanker verarbeitet werden.

§ 1 Vertragsparteien

Verantwortlicher (im Folgenden „der Betrieb"):

Firma
Anschrift
Vertreten durch
E-Mail

Auftragsverarbeiter (im Folgenden „SADU"):

SADU Development e.U.
Inhaber: Sandin Đulić
Gußriegelstraße 40/2/45, 1100 Wien, Österreich
FN 617186b, Handelsgericht Wien · UID ATU80014226
hallo@sadu.at

Ein Datenschutzbeauftragter ist bei SADU nicht bestellt. Ansprechpartner für alle Fragen aus diesem Vertrag ist die oben genannte Adresse.

§ 2 Gegenstand, Umfang und Dauer

SADU stellt dem Betrieb die Anwendung Schichtanker zur Arbeitszeiterfassung, Dienstplanung und Abwesenheitsverwaltung bereit und verarbeitet dabei personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Betriebs. Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Arten der Daten und die Kategorien betroffener Personen sind in Anlage 1 beschrieben.

Der Betrieb ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO. Er entscheidet allein über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der Daten seiner Beschäftigten und über deren Rechtsgrundlage und Aufbewahrung. SADU handelt ausschließlich auf seine Weisung.

Dieser Vertrag gilt für die Laufzeit des Nutzungsvertrags über Schichtanker und endet mit ihm. Eine gesonderte Kündigung ist nicht möglich, solange der Nutzungsvertrag besteht.

Die Daten werden in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union gespeichert. Soweit ein Unterauftragsverarbeiter seinen Sitz außerhalb der Union hat und ein Zugriff von dort nicht ausgeschlossen werden kann (Anlage 3), stützt sich dieser auf die Garantien des Kapitels V DSGVO, insbesondere auf Standardvertragsklauseln. Eine darüber hinausgehende Übermittlung in ein Drittland erfolgt nicht.

§ 3 Weisungen

SADU verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Betriebs, einschließlich der Übermittlung in Drittländer, es sei denn, eine Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats verpflichtet SADU zur Verarbeitung. In diesem Fall teilt SADU dem Betrieb diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

Die Bedienung der Anwendung durch den Betrieb und die von ihm berechtigten Personen gilt als Weisung. Darüber hinausgehende Einzelweisungen erfolgen in Textform an hallo@sadu.at und werden von SADU dokumentiert.

Ist SADU der Ansicht, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder andere Datenschutzbestimmungen verstößt, teilt SADU dies dem Betrieb unverzüglich mit. SADU ist berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu deren Bestätigung oder Änderung auszusetzen.

§ 4 Pflichten von SADU

§ 5 Pflichten des Betriebs

§ 6 Unterauftragsverarbeiter

Der Betrieb erteilt SADU die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter heranzuziehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 aufgeführt und gelten mit Unterzeichnung als genehmigt.

SADU informiert den Betrieb über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters mindestens vier Wochen im Voraus in Textform. Der Betrieb kann der Änderung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund widersprechen. Widerspricht er, kann jede Partei den Nutzungsvertrag zum Zeitpunkt der beabsichtigten Änderung kündigen.

SADU legt jedem Unterauftragsverarbeiter dieselben Datenschutzpflichten auf, die in diesem Vertrag vereinbart sind, und haftet gegenüber dem Betrieb für deren Einhaltung.

§ 7 Rechte der betroffenen Personen

Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an SADU, leitet SADU das Anliegen unverzüglich an den Betrieb weiter und beantwortet es nicht selbst.

SADU unterstützt den Betrieb mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Kapitel III DSGVO. Die Anwendung stellt dafür bereit:

§ 8 Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

SADU meldet dem Betrieb jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens innerhalb von 48 Stunden, in Textform an die vom Betrieb genannte Adresse. Die Meldung enthält, soweit bekannt, die Art der Verletzung, die betroffenen Kategorien und die ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen.

Die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO und die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO obliegen dem Betrieb. SADU unterstützt ihn dabei.

§ 9 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende

Nach Beendigung des Nutzungsvertrags löscht SADU alle personenbezogenen Daten des Betriebs oder gibt sie nach dessen Wahl zurück. Der Betrieb teilt seine Wahl bis zum Ende des Vertrags mit; trifft er keine Wahl, werden die Daten gelöscht.

Der Betrieb kann seine Daten bis zum Ende des Vertrags jederzeit selbst exportieren. SADU räumt ihm dafür nach Vertragsende eine Frist von 30 Tagen ein, in der die Daten vorgehalten und auf Anforderung herausgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist werden sie innerhalb von weiteren 30 Tagen gelöscht, einschließlich vorhandener Sicherungskopien.

Ausgenommen sind Daten, deren Aufbewahrung SADU nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, sowie das Protokoll der Betreiberzugriffe nach Anlage 2, das den beschriebenen Vorgang überdauern muss. Dieses Protokoll enthält keine Namen und keine Inhalte aus dem Betrieb.

§ 10 Nachweise und Überprüfungen

SADU stellt dem Betrieb alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlich sind, und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen.

Der Nachweis erfolgt vorrangig durch Auskunft in Textform. Eine Überprüfung vor Ort wird mit angemessenem Vorlauf von mindestens zwei Wochen angekündigt, findet während der üblichen Geschäftszeiten statt und darf den Betriebsablauf nicht unangemessen stören. Sie erfolgt höchstens einmal jährlich, es sei denn, ein konkreter Anlass rechtfertigt eine weitere Überprüfung.

§ 11 Haftung und Schlussbestimmungen

Für die Haftung gilt Art. 82 DSGVO. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Nutzungsvertrags.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Nutzungsvertrag gehen die Regelungen dieses Vertrags vor, soweit sie den Datenschutz betreffen.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Zwingende Verbraucher- und Datenschutzbestimmungen des Sitzstaates des Betriebs bleiben unberührt.

Anlage 1 — Gegenstand der Verarbeitung

Anlage 2 — Technische und organisatorische Maßnahmen

Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, Stand der oben genannten Fassung:

Anlage 3 — Unterauftragsverarbeiter

Kein Unterauftragsverarbeiter im Sinne dieses Vertrags ist der Zahlungsdienstleister Stripe: Er verarbeitet die Abrechnungsdaten des Betriebs als Kunde von SADU. Dafür ist SADU selbst Verantwortlicher; Beschäftigtendaten werden ihm nicht übermittelt.

Unterschriften

Ort, Datum
Für den Betrieb (Verantwortlicher)

Ort, Datum
Für SADU Development e.U. (Auftragsverarbeiter)